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GV Traktandenliste 4. März 2025

30.01.2025

GV Traktandenliste 4. März 2025

Ausserordentliche Gemeindeversammlung
vom Dienstag, 4. März 2025, 19.00 Uhr,
im Rathaus


1. Protokoll vom 26. November 2024

Genehmigung


2. Totalrevision der Gemeindeordnung
Genehmigung


3. Verschiedenes


Öffentliche Auflage und weitere Informationsmöglichkeiten zu den Versammlungsgeschäften:
• Das Protokoll vom 26. November 2024 (Trakt. 1) liegt 20 Tage vor der Gemeindeversammlung in der
Gemeindeschreiberei zur Einsichtnahme auf bzw. kann auf der Homepage eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Während der Auflagefrist bis zum Vortag der nächsten Gemeindeversammlung kann gegen das Protokoll bei der
Gemeindeschreiberei z.H. des Präsidenten der Gemeindeversammlung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 17 AWR).


• Die entsprechenden Unterlagen zur Totalrevision der Gemeindeordnung (Trakt. 2) können 30 Tage
vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei bezogen oder auf der Homepage
eingesehen werden.


• Die übrigen Akten zu den Traktanden liegen 20 Tage vor der Versammlung beim Schalter der
Gemeindeschreiberei im Rathaus, Hauptgasse 10 (EG), während den ordentlichen Büroöffnungszeiten
öffentlich auf:
Montag 08:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 11:30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag 08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)


Zustellung Botschaft zur Gemeindeversammlung
Der Gemeinderat hat entschieden die Botschaft zur Gemeindeversammlung künftig nur noch digital
(www.bueren.ch) anzubieten bzw. gedruckte Botschaften nur noch auf Bestellung zu verschicken.
Selbstverständlich besteht jederzeit die Möglichkeit sich bei der Gemeindeschreiberei zu melden und sich für
die physische Zustellung der Botschaft eintragen zu lassen.


Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung
schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg
einzureichen (Art. 67a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege).


Wer pflichtwidrig nicht anlässlich der Versammlung rügt, kann gegen einen gefassten Beschluss nachträglich
nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz).


Alle in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten sind zur Versammlung freundlich eingeladen.