Ey-Brücke, Temporäre Verkehrsmassnahmen

19.07.2018

Ey-Brücke, Temporäre Verkehrsmassnahmen

Die zuständigen Gemeindebehörden von Dotzigen, Meienried und Büren a.A. verfügen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende temporäre Verkehrsmassnahmen:

Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Kanalstrasse zwischen Fussballplatz und Safnernbrücke

Aufhebung des Verbotes für Motorfahrwagen und Motorräder, Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet an Samstagen, Sonntagen sowie allgemeinen Feiertagen
Kanalstrasse Bereich des heutigen Teilfahrverbotes

Gültigkeit: Bis Ende der Bauarbeiten an der Ey-Brücke in Büren an der Aare.

Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.

Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Gemeindebehörden von Dotzigen, Meienried und Büren a.A., 19. Juli 2018

19.07.2018, 08:12 Uhr, su

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